Entwurfsversion Mai 2026. Auf Grundlage der Ideen von David Van Reybrouck, Gegen Wahlen (2013).
Präambel
In Anerkennung der fundamentalen Schwächen des modernen Repräsentativsystems, insbesondere der verzerrenden Wirkung von Wahlkampf, Parteienfinanzierung und Medienmacht auf die demokratische Willensbildung, sowie in Anerkennung der athenischen Tradition der Losdemokratie als ursprünglichster Form bürgerlicher Selbstregierung, wird hiermit folgendes verfassungsrechtliches Grundgerüst erlassen.
Artikel I — Das Losungsmandat
Verfassungspflicht zur gesetzgebenden Bürgermitwirkung
(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger der Republik, die oder der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und das achtzigste Lebensjahr noch nicht überschritten hat, unterliegt dem Losungsmandat — der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur gesetzgebenden Mitarbeit im Falle einer Ziehung durch das Los.
(2) Das Losungsmandat ist in seiner rechtlichen Stellung dem Schöffenamt sowie der Geschworenenpflicht gleichgestellt. Es handelt sich um eine staatsbürgerliche Pflicht, von der keine Befreiung aus beruflichen, wirtschaftlichen, politischen, religiösen oder persönlichen Gründen erfolgen darf.
(3) Eine Befreiung ist ausschließlich bei Vorliegen einer schwerwiegenden, dauerhaften und durch eine unabhängige staatliche Medizinalstelle bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung zulässig.
(4) Die Nichterfüllung des Losugnsmandats ohne anerkannte Befreiung stellt eine staatsbürgerliche Pflichtverletzung dar und ist gesetzlich mit angemessenen Sanktionen zu bewehren.
(5) Die Auswahl der zu ziehenden Bürgerinnen und Bürger erfolgt vollständig zufällig und ungeschichtet. Kein demographisches Kriterium darf die Zufälligkeit der Ziehung beeinflussen.
Artikel II — Struktur und Zusammensetzung des Losungsrats
Grundprinzipien der gesetzgebenden Kammer
(1) Jeder Losungsrat besteht aus genau 200 per Los ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern.
(2) Kein Losungsrat ist dauerhaft eingesetzt. Jeder Losungsrat wird für einen einzigen, klar definierten Zweck einberufen.
(3) Mit Abschluss seines Auftrags löst sich der Losungsrat auf. Für jeden nachfolgenden Auftrag wird ein neuer, vollständig eigenständiger Losungsrat gezogen.
(4) Kein Mitglied darf gleichzeitig mehreren Losungsräten angehören.
(5) Jeder Losungsrat bestimmt seine interne Verfahrensordnung eigenständig. Den Mitgliedern stehen unabhängige Rechts- und Sachverständige sowie vollständiger Zugang zu relevanten staatlichen Unterlagen zur Verfügung.
Artikel III — Gesetzgebungsfunktion des Losungsrats
Beratung, Änderung und Beschluss von Gesetzesvorhaben
(1) Jeder Gesetzgebungsvorschlag der Exekutive ist einem eigens hierfür neu gezogenen Losungsrat vorzulegen.
(2) Für jeden Gesetzgebungsvorschlag wird ein eigener Losungsrat gezogen. Parallele Losungsräte für unterschiedliche Vorhaben sind zulässig.
(3) Der Losungsrat besitzt volle gesetzgebende Gewalt. Er kann einen Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen. Zur Annahme genügt die einfache Mehrheit.
(4) Die Exekutive ist nicht befugt, einen laufenden Losungsrat aufzulösen oder seine Entscheidungen außer Kraft zu setzen.
(5) Auch Bürgerinnen und Bürger können die Einberufung eines Losungsrats verlangen — durch eine Volksinitiative von mindestens 0,1 Prozent der wahlberechtigten Wohnbevölkerung.
Artikel IV — Das Losungsentgelt
Vergütung während der Ausübung des Losugnsmandats
(1) Jedes Mitglied eines Losungsrats erhält für jeden Tag aktiver Dienstausübung eine Tagesvergütung — das Losungsentgelt.
(2) Das Losungsentgelt entspricht dem Tagesäquivalent des 80. Perzentils der Gesamteinkommensverteilung der Wohnbevölkerung, jährlich durch die Statistikbehörde festgesetzt.
(3) Kein Arbeitgeber darf ein Mitglied wegen seiner Abwesenheit während der Dienstzeit kündigen oder benachteiligen.
Artikel V — Rechenschaftsräte und exekutive Kontrolle
Zweimonatliche Kontrolle der obersten Exekutivorgane
(1) Jedes Mitglied der obersten Exekutive hat sich alle zwei Monate vor einem neu gezogenen Losungsrat zu verantworten.
(2) Der Rechenschaftslosungsrat kann: bindende Weisungen erteilen, das Exekutivorgan abberufen, Ministerien aufteilen oder zusammenlegen.
(3) Alle Entscheidungen des Rechenschaftslosungsrats sind sofort vollziehbar und rechtlich bindend.
Artikel VI — Nachgeordnete Kontrolle und kaskadierende Überprüfung
(1) Stellt ein Rechenschaftslosungsrat fest, dass eine Entscheidung von einer nachgeordneten Verwaltungsebene unterlaufen wurde, kann er einen gesonderten Kontrolllosungsrat auf dieser Ebene einberufen.
(2) Dieser Kontrolllosungsrat verfügt über dieselben bindenden Befugnisse wie ein regulärer Rechenschaftsrat.
Artikel VII — Besetzung von Exekutivämtern
Öffentliche Bewerbung und Ernennung durch Losungsrat
(1) Jedes freie Ministeramt wird öffentlich ausgeschrieben und steht jeder Bürgerin und jedem Bürger offen.
(2) Ein Besetzungslosungsrat prüft alle Bewerbungen, befragt Kandidatinnen und Kandidaten öffentlich und entscheidet per einfacher Mehrheit.
(3) Amtsinhaber üben ihr Amt ohne institutionelle Parteibindung aus. Eine Führungsfunktion in einer Partei während der Amtszeit ist untersagt.
(4) Eine feste Amtszeit besteht nicht — Vertrauen wird in den zweimonatlichen Rechenschaftssitzungen laufend neu erteilt.
Artikel VIII — Konfliktlösung zwischen parallelen Losungsräten
Der Meta-Losungsrat
(1) Bei rechtlichem Widerspruch zwischen Beschlüssen paralleler Losungsräte wird ein Meta-Losungsrat aus 200 neu gezogenen Bürgerinnen und Bürgern einberufen.
(2) Der Meta-Losungsrat kann die widerstreitenden Gesetze eigenständig zusammenführen oder einen gemeinsamen Entwurf den ursprünglichen Räten zur Ratifizierung vorlegen.
Artikel IX — Grundrechtsbindung und richterliche Kontrolle
(1) Kein Beschluss eines Losungsrats darf die verfassungsmäßigen Grundrechte verletzen.
(2) Die Judikative behält die volle Befugnis, Beschlüsse von Losungsräten für nichtig zu erklären.
(3) Die Gerichte fungieren als permanenter Hüter der Grundrechte gegenüber allen Staatsgewalten.
Artikel X — Verfassungsänderungsverfahren
Zwei-Stufen-Modell der Verfassungsänderung
(1) Der Kernbestand der Verfassung kann nur durch Volksabstimmung geändert werden.
(2) Verfassungsgesetzliche Ausführungsbestimmungen können durch Zweidrittelmehrheit eines eigens einberufenen Losungsrats geändert werden.
(3) Die Exekutive allein ist nicht befugt, ein Verfassungsänderungsverfahren einzuleiten.